AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Diagenom GmbH

Die Diagenom GmbH (nachfolgend auch „Diagenom“ genannt) mit Sitz in Rostock betreibt ein medizinisch-diagnostisches Labor für Humangenetik mit den Bereichen Zytogenetik und Molekularbiologie. Die Diagenom wird im Regelfall nicht für Verbraucher tätig. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher nicht für Verbraucher. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Eine Übersicht über die angebotenen Untersuchungen kann dem Anforderungsbogen auf www.diagenom.de entnommen werden.

1            Geltungsbereich

1.1         Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellsten Fassung gelten für sämtliche von der Diagenom gegenüber dem Kunden zu erbringende Leistungen. Für den Einzelfall getroffene abweichende Vereinbarungen gelten nur für den jeweiligen Vertrag und nicht auch für künftige Vereinbarungen. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist jeder unserer Mitarbeiter mit entsprechend qualifizierter Ausbildung berechtigt, den jeweiligen Auftrag zu bearbeiten.

1.2         Im Sinne dieser Bedingungen ist

1.2.1       Kunde: die nach § 3 Nr. 5 GenDG verantwortliche ärztliche Person,

1.2.2       Patient: die von der genetischen Analyse betroffene Person,

1.2.3       Probe: das biologische Material gem. § 3 Nr. 10 GenDG,

1.2.4     Untersuchung: die genetischen Analysen der vom Kunden vorgelegten Proben des Patienten.

2            Vertragsschluss/Vertragspartner

2.1         Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist Vertragspartner der Diagenom der Kunde.

2.2 Untersuchungsanfragen können durch die Übersendung des ausgefüllten Anforderungsbogens oder formlos, per Fax, E- Mail oder Telefon an die Diagenom gestellt werden. Die Diagenom teilt dem Kunden in der Regel innerhalb von zwei Werktagen die Vergütung für die Untersuchung per E-Mail, Fax oder Brief mit oder lehnt die Untersuchungsanfrage ab.

2.3         Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde

–          die vorgeschlagene Vergütung innerhalb von einer Woche nach Zugang des Preisangebotes per E-Mail, Fax, Telefon, Brief bestätigt oder

–          die Probe einsendet und die Diagenom mit der Untersuchung beginnt.

2.4    Der Kunde kann Proben zur Untersuchung übersenden, ohne vorher eine Untersuchungsanfrage im Sinne von Nr. 2.2 gestellt zu haben. In diesem Fall wird die Diagenom versuchen, den Untersuchungsauftrag schnellstmöglich zu bearbeiten. Der Vertrag kommt zu Stande, wenn die Diagenom mit der Untersuchung beginnt oder den Auftrag bestätigt. Als Vergütung wird der von der Diagenom üblicherweise für solche Untersuchungen in Ansatz gebrachte Preis berechnet. Die Diagenom behält sich jedoch vor, einzelne Untersuchungen abzulehnen. Eine Ablehnung kann insbesondere erfolgen, wenn die Diagenom die beauftragte Untersuchung technisch oder auf Grund betrieblicher Auslastung nicht durchführen kann. In diesem Fall wird sie den Kunden schnellstmöglich unterrichten.

3            Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1        Damit die Diagenom die Untersuchung vereinbarungsgemäß durchführen kann, ist die Mitwirkung des Kunden erforderlich. Diesem obliegt es, die für die Untersuchung erforderlichen genetischen Proben sicher, rechtzeitig, auf eigene Kosten und in untersuchungsfähigem Zustand an die Diagenom zu senden. Der Kunde teilt der Diagenom, insbesondere bei einer Anfrage im Sinne der Nr. 2.3, sämtliche erforderlichen Kontaktdaten mit. Soweit nicht unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ein Anlass besteht, gleicht die Diagenom nur die korrekte Zuordnung des Materials mit dem Inhalt des Anforderungsbogens ab.

3.2      Sofern der Kunde zur Untersuchung unbrauchbare Proben übersendet, wird die Diagenom von ihrer Leistungspflicht befreit. Darüber wird sie den Kunden unverzüglich informieren. In diesem Fall ist die Diagenom berechtigt, von dem Kunden die ihr entstandenen Kosten, insbesondere solche Kosten, die bis zur Feststellung der Unbrauchbarkeit und der Entsorgung der Probe entstehen, in angemessener Höhe ersetzt zu verlangen.

4            Leistungspflichten der Diagenom

4.1         Der Untersuchungsumfang wird durch die in Auftrag gegebene Untersuchung bestimmt und begrenzt.

4.2         Die Diagenom führt an einer eingesandten Probe grundsätzlich nur die durch den Auftrag bestimmten Untersuchungen durch; ohne einen ausdrücklichen Auftrag wird kein Screening hinsichtlich aller diagnostizierbaren Krankheiten durchgeführt. Sollte die Diagenom durch Zufall über den Auftrag hinausgehende Befunde erkennen, wird sie den Kunden darüber informieren.

4.3         Die Diagenom wird für die Dauer eines rechtmäßigen Streiks oder der Aussperrung oder bei höherer Gewalt für deren Dauer von ihren Leistungspflichten befreit, es sei denn, der Diagenom ist daran ein Verschulden vorzuwerfen.

5            Leistungspflichten des Kunden/Zahlarten/Verzug

5.1         Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für die Untersuchung zu zahlen.

5.2        Nach Durchführung der Untersuchung kann die Zahlung per Rechnung erfolgen. Vor der Untersuchung kann die Vergütung durch Zahlung per Vorkasse auf das Konto der Diagenom oder durch einen mit der Probe zu übersendenden Verrechnungsscheck erfolgen.

5.3        Die Rechnungen sind zu dem in der Rechnung genannten Termin fällig; ist kein Termin genannt, sind die Zahlungen 21 Tage nach Rechnungszugang fällig.

5.4        Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Diagenom berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

6            Einwilligung in die Untersuchung

6.1       Der Kunde versichert für jeden Untersuchungsauftrag gesondert, dass er von dem Patienten zur Untersuchung bevollmächtigt wurde und eine schriftliche Einwilligung zur Untersuchung eingeholt hat. Dazu legt er der Diagenom die schriftliche Einwilligung des Patienten in die Untersuchung vor.

6.2         Der Kunde hat einen Widerruf der Einwilligung unverzüglich anzuzeigen.

7            Beteiligung Dritter

Die Diagenom arbeitet zur Sicherstellung der Untersuchungsqualität mit weiteren Fachleuten (z.B. Fachärzte, Sachverständige; Labore, Prüfeinrichtungen) zusammen, soweit der Kunde der Weitergabe der Proben und Daten nicht widersprochen hat. Der Widerspruch kann jederzeit per Telefon, Fax, E- Mail etc. erfolgen. Soweit dem Kunden durch die Zusammenarbeit mit Dritten zusätzliche Kosten entstehen, stimmt die Diagenom diese Zusammenarbeit vorher mit dem Kunden ab.

8            Kommunikation

Insbesondere im Bereich der Humangenetik wird mit sehr sensiblen, persönlichen und privaten Daten gearbeitet. Die Diagenom kommuniziert mit dem Kunden über verschiedene Wege – insbesondere über das Internet, per Post, per E- Mail, Fax und Telefon. Sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wird, darf die Diagenom jede dieser Kommunikationsformen nutzen. Für Risiken, die sich durch die Nutzung dieser Kommunikationswege verwirklichen, kann die Diagenom keine Verantwortung übernehmen. Wünscht der Kunde eine bestimmte Form der Kommunikation, so hat er dies der Diagenom frühestmöglich schriftlich mitzuteilen. Sofern der Kunde keine besonders geschützten Kommunikationswege wünscht, wird er die Diagenom für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Ansprüche des Patienten oder Dritten freihalten.

9            Datenschutz/Umgang mit den Proben und Untersuchungsergebnissen

9.1        Der sorgfältige und gewissenhafte Umgang mit den Patientendaten und Proben sowie deren Schutz sind der Diagenom sehr wichtig. Die Diagenom erhebt ausschließlich die zur Durchführung der Untersuchung und des Vertrages notwendigen Informationen. Eine Weitergabe der erlangten Informationen an Dritte erfolgt nur, wenn der Patient darin einwilligt oder die Diagenom zur Weitergabe auf Grund eines Gesetzes oder einer behördlichen/gerichtlichen Anordnung dazu verpflichtet ist.

9.2        Sämtliche der Diagenom zu Untersuchungen übersandten Proben werden unverzüglich vernichtet, sobald sie für die Untersuchungen nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, der Patient willigt in die Aufbewahrung und Verwendung für Zwecke der Qualitätssicherung in verschlüsselter (pseudonymisierter) Form ein.

9.3     Die Ergebnisse der Untersuchungen bewahrt die Diagenom entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 12 GenDG, auf.

10         Haftung 

10.1     Die Haftung der Diagenom für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt vorbehaltlich der folgenden Ausnahmen:

10.2   Bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet die Diagenom für alle darauf zurückzuführenden Schäden.

10.3    Die Diagenom haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht unbeschränkt. Wenn die Diagenom durch leichte Fahrlässigkeit mit der Leistung in Verzug geraten ist, wenn die Leistung unmöglich geworden ist oder wenn eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Dazu gehört insbesondere die Pflicht der Diagenom zur Durchführung der Untersuchung nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft.

10.4     Für Schäden, die von der Diagenom vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden, haftet diese höchstens in Höhe der nachstehend unter 11 benannten Versicherungssumme. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Diagenom Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine leicht fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit  oder die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, wie in Nr. 10.3 bezeichnet, vorzuwerfen ist.

10.5     Sofern Mitarbeiter der Diagenom außerhalb ihres Betriebsgeländes tätig werden, haftet sie nicht für Schäden, die durch die Unterlassung von ausreichenden Verkehrssicherungspflichten entstehen, es sei denn, die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Diagenom.

10.6    Die Diagenom haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde eigenen Mitwirkungspflichten, insbesondere solchen der Nr. 3, nicht nachkam.

10.7    Für Schäden, die auf höherer Gewalt oder unabwendbaren Ereignissen beruhen, übernimmt die Diagenom keine Haftung.

11         Versicherung

11.1     Für durch die Diagenom verursachte Schäden wird eine weltweit geltende Haftpflichtversicherung vorgehalten.

11.2     Personen- und Sachschäden sind mit einer Versicherungssumme i. H. v. 5.000.000 € versichert. Vermögensschäden sind mit einer Versicherungssumme von 1.000.000 € versichert.

11.3     In Ausnahme der vorstehenden Regelung beträgt die Versicherungssumme für die USA, die US- Territorien und Kanada 100.000 €.

12         Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung

Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückhaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf derselben Angelegenheit beruht. Die dem Kunden aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Diagenom nicht übertragbar.

13         Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1     Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2     Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen Sitz im Inland hat, ist der Sitz der Diagenom Gerichtsstand. Der Diagenom steht es offen, Ansprüche bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend zu machen. Ein ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.

14         Schlussbestimmungen

14.1     Sofern mit dem Kunden ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, bedürfen sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, insbesondere auch Auskünfte und Zusagen von am Auftrag beteiligten Mitarbeitern sowie von uns eingeschalteten Dritten (z.B. Sachverständige) hinsichtlich dieser AGB und/oder der separat abgeschlossenen Verträge der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

14.2     Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.